Schätzungen

Reichen die Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, etc. die der Arbeitgeber im Zuge der Prüfung dem Prüforgan vorlegt, objektiverweise nicht aus um Sachverhalte und/oder Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können, so ist der Prüfer berechtigt, diese Fragen anhand anderer Ermittlungen oder durch Heranziehung anderer Daten, z.B. Statistiken, Branchenvergleichszahlen, zu lösen. In diesem Fall sind die Grundlagen zu schätzen, wobei das Schätzergebnis aber nicht willkürlich sein darf, sondern hinsichtlich Schätzmethode, der Annahmen, die für die Schätzung wesentlich waren und woraus bzw. wie das Schätzergebnis abgeleitet wurde, zu begründen ist.

Im Bereich der Lohnsteuer (§ 86 Abs 2 EStG) und bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Festsetzung eines Pauschalbetrages, wenn die genaue Zuordnung der Lohnsteuernachforderung auf einzelne Arbeitnehmer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.

Im Bereich der Sozialversicherung gibt es gemäß § 42 Abs 3 ASVG auch die Möglichkeit der Schätzung. Diese ist allerdings nur sehr eingeschränkt möglich. Eine pauschale Schätzung für nicht bekannte Dienstnehmer ist im Bereich der Sozialversicherung nicht möglich. Es muss daher eine Beitragsgrundlage einer konkreten Person (Beschäftigungsverhältnis) zuzurechnen sein. § 42 Abs 3 ASVG setzt grundsätzlich voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig gewesen ist UND in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnis erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen. Keine Berechtigung zur Schätzung besteht jedoch, wenn nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Person durch Schätzung von deren Anzahl und der Lohnsumme unter Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.