Regress
Die Regelungen bezüglich Regress von Lohnsteuer und SV-Beiträgen sind unterschiedlich.
Im Bereich der Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitnehmer der Abgabenschuldner. Der Arbeitgeber haftet hingegen für die Abfuhr der Lohnsteuer. Lohnsteuernachforderungen werden daher im Regelfall von der Finanz an den Arbeitgeber gestellt. Dieser bezahlt dann eine fremde Schuld (§ 1358 ABGB) und tritt in die Rechte des Gläubigers ein und kann vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Lohnsteuer verlangen. Ein gutgläubiger Verbrauch ist nicht vorgesehen. Um den Regress nicht zu erschweren, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Prüfung einbinden (z.B. Teilnahme an der Schlußbesprechung oder innerhalb der Berufungsfrist seine Interessen bzw. Rechtsansichten darlegen). Die Frist zum Regress beträgt 30 Jahre.
Keine Regressmöglichkeit besteht, wenn sich die Parteien bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses auf einen Vergleich geeinigt haben, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche aus dem ehemaligen Dienstverhältnis abgegolten und verglichen sind. Kommt es zu keinem Regress des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer, liegt gemäß § 86 Abs 3 EStG 1988 kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gibt es im § 60 ASVG eine eindeutige Regelung. Der Dienstgebers hat das Recht den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung in barem abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist (leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden). Im Fall der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen. Dieses besondere Regressrecht kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zum Nachteil des Dienstnehmers abgeändert werden. Somit können Dienstnehmeranteile nur sehr eingeschränkt rückgefordert werden.
Wird das Entgelt selber aber erst später ausbezahlt, so bleibt grundsätzlich der Abzug des Dienstnehmeranteils aber erhalten. Für freie Dienstnehmer, die nachträglich in die Pflichtversicherung einbezogen werden, gibt es Sonderregelungen.