GPLA – Prüfungsplan
Grundsätzlich wird ein Jahresprüfungsplan im operativen Lenkungsausschuss (OPLAUS) anhand der zur Verfügung stehenden Prüfer (GKK und Finanz) erstellt. Die Aufteilung der Prüffälle erfolgt dann nach dem Zufallsprinzip zwischen der Finanzverwaltung und der Gebietskrankenkassen. Bei Eisenbahn- und Bergbaubetrieben sowie bei Betrieben die über eine eigene Betriebskrankenkasse verfügen, gibt es Sonderregelungen.
Natürlich können außerhalb dieses Jahresprüfungsplanes von der jeweiligen Behörde Bedarfsprüfungen auf den Prüfplan gesetzt werden. Dies wird vor allem dann vorkommen, wenn einerseits die Kapazität ausreicht andererseits wenn bestimmte Vorgänge, wie z.B. Anzeigen, Verdacht auf größere Nachforderungen, Insolvenzen oder sonstige Umstände auf Unregelmäßigkeiten hindeuten. Gemeinden können Bedarfsprüfungen nur über den OPLAUS anregen.
Grundsätzlich sollte ein Dienstgeber bei der nächsten Prüfung nicht derselben Behörde oder denselben Prüfer zugeordnet bekommen.
GPLA – Prüfungsvorbereitung
Die prüfende Behörde hat den Prüfungsauftrag gemäß § 148 BAO auszufertigen (§ 86 EStG 1988 und § 41a ASVG). Dieser ist dem Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten bei Prüfungsbeginn zur Kenntnis zu bringen. Sollte eine Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz erstatten werden, so ist dies am Prüfungsauftrag zu vermerken. Diese Selbstanzeige gilt aber nur hinsichtlich der Lohnsteuer, DB und DZ. Das Sozialversicherungsrecht kennt die Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht.
Folgende Punkte hat eine ordnungsmäßige Selbstanzeige zu enthalten:
- Rechtzeitigkeit der Anzeige (§ 29 Abs 2 FinStrG)
- Darlegung der Verfehlung und unverzügliche Offenlegung der für die Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände (§ 29 Abs 1 und Abs 2 FinStrG)
- Darlegung gegenüber der zuständigen Behörde (§ 29 Abs 1 und Abs 2 FinStrG)
- Entrichtung der geschuldeten Beiträge (§ 29 Abs 2 FinStrG)
- Bezeichnung all jener Personen, für die die Selbstanzeige erstattet wird (§ 29 Abs 5 FinStrG)
Wird die Selbstanzeige mündlich erstattet, so sollte darüber eine Niederschrift gemacht werden. In einem Aktenvermerk ist auch festzuhalten, ob und gegebenenfalls welche Prüfungshandlungen, die als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG anzusehen sind, bereits im Zuge der Prüfungsvorbereitung gesetzt wurden. Als Prüfungsbeginn ist jener Zeitpunkt anzusehen, zu dem der Prüfer den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten auffordert, die zu prüfenden Aufzeichnungen vorzulegen. Zu beachten sind hier auch die Besonderheiten bei der Vorabübermittlung von Files aus der PV-Software.
Im Regelfall beträgt der Prüfungszeitraum drei Kalenderjahre. In besonderen Fällen (§ 207 BAO und § 68 ASVG) kann der Prüfungszeitraum auf ungeprüfte Zeiträume ausgedehnt werden. Diese Ausdehnung ist schriftlich unter Angabe der entsprechenden Abgabearten bzw. Beiträge und Zeiträume auf dem Prüfungsauftrag schriftlich festzuhalten und dem Dienstgeber oder Bevollmächtigten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Im Zusammenhang mit dem Prüfungszeitraum tritt immer wieder das Problem der Wiederholungsprüfung bzw. des Wiederholungsverbotes auf. War eine Abgabenart bzw. ein einzelner Zeitraum noch nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens, so liegt hinsichtlich dieser Abgabenart bzw. dieses Zeitraums keine Wiederholungsprüfung vor. Sofern sich aus der Prüfung bisher noch nicht geprüfte Abgabenarten oder Zeiträume Auswirkungen auf bereits geprüfte Abgabenarten und Zeiträume ergeben, sind diese nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeit zu verwerten. Eine Wiederholungsprüfung ist NUR bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 148 Abs 3 BAO bzw. bei Zustimmung des Dienstgebers zulässig. Gemäß § 148 Abs 3 BAO darf ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur dann ein neuerlicher Prüfungsauftrag ausgestellt werden, wenn
- Abgaben geprüft werden sollen, die im Prüfungsauftrag nicht enthalten waren, oder
- wenn überprüft werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind, oder
- wenn dies im Rechtsmittelverfahren die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels oder zur Prüfung der Frage, ob neue Tatsachen bzw. Beweise vorliegen, erforderlich ist.
Eine Wiederaufnahme gemäß § 303ff BAO liegt bei im Gesetz taxativ aufgezählter Gründe vor:
- Erschleichungstatbestand
- Neuerungstatbestand
- Vortragentatbestand.
Grundsätzlich sind keine neuen Tatsachen erst später hervorgekommene Umstände, wie beispielsweise:
- Geänderte Rechtsprechung;
- Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung bekannter Sachverhalte;
- Der zuständigen Behörde war der Sachverhalt vollständig bekannt (vollständige Offenlegung durch den Dienstgeber), dass sie zu einer korrekten Entscheidung kommen hätte können.
Vor Beginn der Prüfung sollte der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter die benötigten Unterlagen bereitstellen. Diese umfassen vor allem:
- Betriebsvereinbarungen,
- Dienstverträge, Dienstzettel, freie Dienstverträge, Werkverträge mit Honorarabrechnungen, Lehrverträge, Praktikantenverträge, Volontärverträge,
- Lohnkonten und alle dazugehörigen Unterlagen, wie Überstundenaufzeichnungen, Reisekosten-, Provisions-, Akkord- und andere leistungsbezogene Lohnberechnungen, Tachoscheiben, Abrechnungen mit der BUAK, alle Arbeitszeit-, Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen,
- Prüfberichte der letzten Lohnsteuer-, Sozialversicherungs-, Kommunalsteuer- und Betriebsprüfung,
- Sämtliche Geschäftsbücher, wie Jahresabschlüsse, Buchhaltung und Belege, Kassabücher.
Werden die Bücher oder Aufzeichnungen ganz oder teilweise automatisationsunterstützt geführt, sind auch die entsprechenden Dokumentationsunterlagen vorzulegen. Sofern von diesen Daten dauerhafte Wiedergaben erstellt wurden, sind diese auch auf Datenträgern bereit zu stellen, sog. Druck- oder Exportfiles.
GPLA – Prüfungsdurchführung
Grundsätzlich hat sich der Prüfer spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn (außer bei Gefahr im Verzug) beim Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten anzukündigen. In der Praxis erfolgt die Ankündigung noch früher, damit der Dienstgeber die notwendigen Unterlagen vorbereiten kann.
Wird eine GPLA von einem Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigen ohne berücksichtigungswürdigen Grund vereitelt, so kann die schriftliche Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Abs 2 BAO veranlasst werden. Eine Verschiebung eines Prüfungstermins ist aber grundsätzlich bei einem berücksichtigungswürdigen Grund und mit Zustimmung der Behörde möglich.
Geprüft wird grundsätzlich im Betrieb des Dienstgebers. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, ist eine Prüfung auch in den Räumlichkeiten der prüfenden Behörde oder in den Räumlichkeiten des Bevollmächtigten zulässig. Eine Betriebsbesichtigung ist dem Prüfer aber zu gewähren und wird in vielen Fällen auch zweckmäßig sein, z.B. Schmutzzulagen.
Bei Beginn der Prüfung hat sich der Prüfer mit Dienstausweis oder Dienstkarte auszuweisen. Eine Kopie des Prüfungsauftrages verbleibt beim Dienstgeber bzw. bei dessen Bevollmächtigten. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies am Prüfungsauftrag zu vermerken. Weiters sollten alle Mitarbeiter informiert werden, dass eine GPLA begonnen hat. Fragen des Prüforgans sollten grundsätzlich nur von einer dazu bestimmten Person entgegengenommen bzw. beantwortet werden. Diese Person sollte auch dem Prüforgan vorgestellt werden.
Zum Prüfungsauftrag und Selbstanzeige – (siehe Prüfungsvorbereitung)
Während der Prüfung kann der Prüfer den Dienstgeber bzw. an die von ihm namhaft gemachte(n) Person(en) befragen. Auch Betriebsangehörige oder andere Auskunftspersonen (§ 143 BAO bzw. § 43 ASVG) können befragt werden. Niederschriften sind vor allem aufzunehmen, wenn Aussagen von Dienstgebern, von Zeugen und Auskunftspersonen oder von Gutachtern als Beweismittel Verwendung finden sollen. Dies gilt insbesondere bei Sachverhalten, die weder durch Belege noch durch andere Unterlagen beweisbar sind. Daneben kann der Prüfer auch Aktenvermerke (§ 89 BAO) anlegen.
Das Prüforgan kann während der Prüfung auch Amts- und Rechtshilfe in Anspruch nehmen (§ 158 BAO). Dies kann andere Behörden aber auch internationale Amtshilfe im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtshilfeverträge oder Sozialversicherungsabkommen betreffen.
Weiters hat das Prüfer bei begründeten Verdacht eines schwerwiegenden Finanzvergehens die Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes zu verständigen (PAST).
GPLA – Prüfungsabschluss
Nach dem Prüfungsbeginn und der Durchführung kommt die Prüfung nun in den „heiße“ Phase – es kommt zum Prüfungsabschluss.
Nach Beendigung der Prüfungshandlungen ist in der Regel – trotz Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung – eine abschließende Besprechung abzuhalten. Sie dient der Erörterung des Prüfungsergebnisses und der Wahrung des Parteiengehörs. Über das Ergebnis der Schlussbesprechung ist dann ein Aktenvermerk anzulegen. Die abschließende Besprechung kann entfallen, wenn die GPLA ohne Differenzfeststellungen abgeschlossen wurde oder der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter darauf verzichtet.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Lohnsteuerprüfung (LSt, DB, DZ) kann der Dienstgeber gemäß § 255 BAO auf die Einbringung eines Rechtsmittels vor Erlassung des Bescheides verzichten. Wird der RM-Verzicht mündlich mitgeteilt, so sollte vom Prüfer eine Niederschrift erstellt werden. Die Sozialversicherungsprüfung kennt den Rechtsmittelverzicht nicht, obwohl dieser defacto bei „Bazarlösungen“ öfters auch vorkommt.