Stellung des Dienstgebers
Während der GPLA gelten grundsätzlich die Regelungen der BAO. Daraus richten sich auch die Rechte und Pflichten des Dienstgebers. Die wesentlichen werden hier kurz dargestellt werden:
- Angaben des Dienstgebers und sonstige Umstände, die zu seinen Gunsten sprechen, sind zu prüfen und zu würden – sog. Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 115 Abs 3 BAO).
- Das Recht auf Parteiengehör ist in jedem Stadium des Prüfungsverfahrens zu wahren. Die Abhaltung der Schlussbesprechung für sich alleine genügt nicht (§ 115 Abs 2 BAO).
- Der Dienstgeber hat im erstinstanzlichen Verfahren des Recht, bis zur formellen Rechtskraft des Bescheides Beweisanträge zu stellen. Zu berücksichtigen sind hier allerdings die Erfordernisse der Verfahrensökonomie (§ 183 Abs 3 BAO).
- Die Prüfer haben Parteien, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, - auf Verlangen - über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (§ 113 BAO).
- Die Parteien können gemäß § 83 BAO sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, falls nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert ist. Weiters darf ein befugter Parteienvertreter (§ 84 BAO) nicht von der Amtshandlung ausgeschlossen werden.
- Unterlagen, die nur unter Verletzung bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden können, z.B. bei bestimmten Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte, sind von vornherein nicht abzuverlangen.
- Der Dienstgeber kann gegenüber einem Prüfungsorgan Befangenheit geltend machen. In diesem Fall hat die prüfungsdurchführende Behörde zu beurteilen, ob tatsächlich Befangenheitsgründe vorliegen und gegebenenfalls eine Vertretung zu stellen. Eine Behörde selber kann aber nie befangen sein.